Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
Art. 12c Schlichtung
1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 42 Einrichtung
Art. 43 Aufgabe
Art. 44 Verfahrensreglement
Art. 45 Verfahrensgrundsätze
Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen
Art. 48 Datenschutz
Art. 49 Finanzierung
Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung