Wollen Sie sich im Schlichtungsverfahren durch eine andere Person vertreten lassen?
1. Voraussetzungen erfüllt?
Kunden und Kundinnen von Fernmeldedienst- und Mehrwertdienstanbietern können sich an ombudscom wenden (gilt nur für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privat- oder juristischen Personen und einer Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieterin).
Als Kundin oder Kunde müssen sie schriftlich darlegen, dass Sie bereits versucht haben, mit dem betroffenen Anbieter eine Einigung zu finden. Zudem darf kein laufendes Verfahren in der gleichen Sache vor einer anderen Behörde rechtshängig sein.
2. Formular ausfüllen
Schlichtungsbegehren werden nur mit dem vollständig ausgefüllten Formular entgegen genommen. Das Formular ist online abrufbar:
Formular Schlichtungsbegehren. Sie können es auch bestellen bei: ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern, Telefon 031 310 11 77, Fax 031 310 11 78. Beachten sie hierfür unserere telefonischen Öffnungszeiten.
Unvollständig ausgefüllte Formulare werden von ombudscom mit der Aufforderung zurückgesandt, das Begehren innerhalb einer angesetzten Frist zu verbessern. Sollten Sie innert der angesetzten Frist kein verbessertes Begehren einreichen, so kann in der betreffenden Sache keine Schlichtung vorgenommen werden.
3. Prüfung des Gesuchs und Schriftenwechsel
Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Formulars prüft ombudscom das Begehren und stellt dieses den betroffenen Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbietern zur Stellungnahme innert 30 Tagen zu. Es erfolgt in der Regel ein einziger Schriftenwechsel. Die Schlichtungsstelle kann aber nach Bedarf weitere Schriftenwechsel durchführen. Nach Erhalt der Stellungnahme des Anbieters arbeitet ombudscom einen Schlichtungsvorschlag aus.
Wenn die Kundin/der Kunde und der Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieter mit dem Vorschlag einverstanden sind und beide die Vergleichslösung unterzeichnen, so ist die Schlichtung erfolgreich beendet. Das Verfahren wird auch beendet, wenn eine oder beide der Parteien dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen. Das Schlichtungsverfahren kann ebenfalls beendet werden durch einen Rückzug des Schlichtungsbegehrens (Abschreiber).
Falls der Fall schriftlich nicht geklärt werden kann, kann ombudscom die Parteien auch zu einer mündlichen Verhandlung einladen, falls ihr dies den Umständen nach als geboten erscheint. Weder der Kunde noch der betroffene Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieter haben Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
4. Schlichtungsvorschlag und Abschluss des Verfahrens
Einigen sich die Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels, so stellt ihnen der Ombudsman das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung zu. Wird im Rahmen des Schriftenwechsels keine Einigung erzielt, so unterbreitet der Ombudsman den Parteien einen Schlichtungsvorschlag.
Wenn die Kundin/der Kunde und der Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieter mit dem Vorschlag einverstanden sind und beide die Vergleichslösung unterzeichnen, so ist die Schlichtung erfolgreich beendet. Das Verfahren wird auch beendet, wenn eine oder beide der Parteien dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen. Das Schlichtungsverfahren kann ebenfalls beendet werden durch einen Rückzug des Schlichtungsbegehrens.