Art. 12c Schlichtung1
Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt
Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und
Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die
Schlichtungsstelle anrufen.
2 Wer die Schlichtungsstelle
anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder
Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der
Behandlungsgebühr.
3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 42 Einrichtung Art. 43 Aufgabe Art. 44 Verfahrensreglement Art. 45 Verfahrensgrundsätze Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen Art. 48 Datenschutz Art. 49 Finanzierung Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung