Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Formulars prüft ombudscom das Begehren und stellt dieses den betroffenen Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbietern zur Stellungnahme innert 30 Tagen zu. Es erfolgt in der Regel ein einziger Schriftenwechsel. Die Schlichtungsstelle kann aber nach Bedarf weitere Schriftenwechsel durchführen. Nach Erhalt der Stellungnahme des Anbieters arbeitet ombudscom einen Schlichtungsvorschlag aus.
Wenn die Kundin/der Kunde und der Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieter mit dem Vorschlag einverstanden sind und beide die Vergleichslösung unterzeichnen, so ist die Schlichtung erfolgreich beendet. Das Verfahren wird auch beendet, wenn eine oder beide der Parteien dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen. Das Schlichtungsverfahren kann ebenfalls beendet werden durch einen Rückzug des Schlichtungsbegehrens (Abschreiber).
Falls der Fall schriftlich nicht geklärt werden kann, kann ombudscom die Parteien auch zu einer mündlichen Verhandlung einladen, falls ihr dies den Umständen nach als geboten erscheint. Weder der Kunde noch der betroffene Fernmeldedienst- und/oder Mehrwertdienstanbieter haben Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Die Verfahrensgebühren werden kostenorientiert jährlich oder bei Bedarf vom Stiftungsrat festgesetzt. Die Schlichtungsperson schlägt dem Stiftungsrat aufgrund des Gesamtbudgets und der Erfahrungswerte der vergangenen Abrechnungsperioden der Stiftung ombudscom die Minimal- und Maximalbeträge vor.
Die Verfahrensgebühren (exkl. MwSt.) für Anbieter von Fernmelde-oder Mehrwertdiensten betragen zwischen CHF 200 und 3'000.
Die Verfahrensgebühren werden namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts, des Arbeitsaufwands und des Ausgangs des Verfahrens festgesetzt. Die Verfahrensgebühren werden um 20% erhöht, wenn es sich beim pflichtigen Anbieter nicht um einen Vorauszahler handelt.
Die Anbieterinnen haben die Wahl, die Verfahrensgebühren pro Fall (Fallzahler) oder im Voraus (Vorauszahler) zu bezahlen.
Fallzahler zahlen pro Schlichtungsfall, an dem sie beteiligt sind oder beteiligt sein sollten, die ordentlichen Fallpauschalen mit einem Zuschlag von 20%. Die Fallpauschale wird bei Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch die Schlichtungsstelle in Rechnung gestellt.
Rechnungen müssen innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen werden. Die Rechnung wird dem Anbieter mittels Verfügung eröffnet.
Die Schlichtungsstelle übermittelt dem BAKOM jeweils auf Ende Monat eine Liste derjenigen Anbieter, die der Verfügung nicht nachgekommen sind.
Vorauszahler zahlen die vom Stiftungsrat festgesetzten Fallpauschalen für ihre zu erwartenden künftigen Schlichtungsfälle jeweils halbjährlich im Voraus. Die einbezahlten Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Sie verpflichten sich, ab Inkrafttreten des Vorauszahlervertrag bis zum Ende der jeweiligen Delegationsdauer (gemäss Verwaltungsrechtlichem Vertrag mit dem BAKOM) Vorauszahler zu bleiben.
Die Anzahl der im Voraus zu bezahlenden Fallpauschalen werden von der Schlichtungsstelle aufgrund der Anzahl der tatsächlichen Schlichtungsfälle des vorangehenden Semesters festgesetzt (Referenzgrösse). Bei Anbieterinnen ohne Referenzgrösse entscheidet jeweils die Schlichtungsstelle über die Anzahl der im Voraus zu bezahlenden Fallpauschalen (mindestens zwei Fallpauschalen). Die Ombudsperson stützt sich dabei auf Erfahrungswerte und/oder auf den geschätzten Marktanteil des Anbieters. Die im Voraus zu bezahlenden Fallpauschalen werden von der Schlichtungsstelle in Rechnung gestellt und sind von den Vorauszahlern jeweils spätestens 30 Tage vor Beginn des Semesters einzubezahlen.
Die Schlichtungsstelle führt für jeden Vorauszahler buchhalterisch ein eigenes Konto. Die Abrechung der im Voraus einbezahlten mit den tatsächlich von der Schlichtungsstelle erhobenen Fallpauschalen für jedes Verfahren, an dem die jeweiligen Anbieterinnen beteiligt waren oder hätten beteiligt sein sollen, erfolgt halbjährlich. Wurden von einem Anbieter im vorangehenden Semester mehr Schlichtungsfälle registriert bzw. verursacht, als von der Vorauszahlung gedeckt (Unterdeckung), so wird ihr der fehlende Betrag von der Schlichtungsstelle nachträglich in Rechnung gestellt.
Wurden von einem Anbieter weniger Schlichtungsfälle registriert bzw. verursacht, als von der Vorauszahlung gedeckt (Überdeckung), so wird ihr dieser Überdeckungsbetrag auf die Vorauszahlung des nächsten Semesters angerechnet. Eine Auszahlung der Überdeckung erfolgt nicht.
Die Vorauszahler leisten gegenüber der Stiftung ombudscom eine Garantie in Form einer verbindlichen und unwiderruflichen Bankgarantie. Von dieser Pflicht ausgenommen sind einzig Anbieter mit tatsächlich oder voraussichtlich weniger als 10 Schlichtungsfällen pro Jahr.
Weitere Informationen: Reglemente, Gesetzliche Grundlagen